Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
Stand: 14.09.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/50#abs-1 (1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,
1.
mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und
2.
Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/50#abs-2 (2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/50#abs-3 (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.